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   BGH, 30.05.1978 - 4 StR 243/78   

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https://dejure.org/1978,7809
BGH, 30.05.1978 - 4 StR 243/78 (https://dejure.org/1978,7809)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1978 - 4 StR 243/78 (https://dejure.org/1978,7809)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78 (https://dejure.org/1978,7809)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Konkurrenz zwischen Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Strafrahmenbildung bei Annahme eines Rückfalls - Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ohne Begründung - Unterlassen der Bestimmung der Tagessatzhöhe

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 14.12.1977 - 4 Ss 762/77
    Auszug aus BGH, 30.05.1978 - 4 StR 243/78
    Diese Bestimmung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist (vgl. OLG Hamm MDR 1978, 420).
  • BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80

    Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Während der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 19. Juni 1979 - 5 StR 288/79 - die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte, der allein Revision eingelegt habe, sei durch den in der unterlassenen Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Einzelgeldstrafen liegenden Sachmangel nicht beschwert, und die Tagessatzhöhe der in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe könne auch noch nach Eintritt der Rechtskraft in Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Mindestsatzes von 2.- DM festgesetzt werden, falls sich das Bedürfnis für eine Vollstreckung der Einzelgeldstrafe ergeben sollte (vgl. weiter die Beschlüsse vom 8. Mai 1979 - 5 StR 193/79 - und vom 14. Oktober 1980 - 5 StR 565/80), haben der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 60, 192) und der 3. Strafsenat (BGH, Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 248/78 - bei Holtz MDR 1978, 985) Strafsachen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe einer in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe jeweils an den Tatrichter zurückverwiesen, weil für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein müsse (ebenso BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78).
  • BGH, 26.07.1978 - 3 StR 248/78

    Erfordernis der Bestimmung der Höhe der einzelnen Tagessätze bei Bildung einer

    Denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe für sich auch vollstreckbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78 -, OLG Hamm MDR 1978, 420).
  • BGH, 14.11.1991 - 4 StR 516/91

    Anforderungen an den Tatbestand der Bedrohung

    Die Sachrüge führt im Schuldspruch nur in dem den Fall II 3 b betreffenden Teil der Urteilsgründe zu einer Änderung: Hier kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) nicht in Betracht, denn diese wird von dem Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verdrängt, da die Widerstandshandlung in der Bedrohung der Polizeibeamten liegt (BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 1973 - 4 StR 210/73 = bei Dallinger MDR 1973, 899, 902 und vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78).
  • BGH, 29.05.1984 - 1 StR 226/84

    Berichtigung eines Urteilsspruchs aufgrund einer Revision

    In Fall 4 der Urteilsgründe steht der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) zu dem Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) nicht im Verhältnis der Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz (RG GA Bd. 47, S. 434; RGSt 54, 206; BGH, Beschl. vom 24.5.1973 - 4 StR 210/73 - bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Beschlüsse vom 3.2.1976 - 5 StR 22/76 - und vom 30.5.1978 - 4 StR 243/78).
  • BGH, 08.10.1980 - 2 StR 114/80

    Erörterung von strafmildernden Umständen beim versuchten Diebstahl

    Dies läßt befürchten, die Strafkammer könnte außer Acht gelassen haben, daß die Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 auch eingreifen kann, wenn die Tat unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen ist, und daß sich in diesem Fall die Mindeststrafe des § 48 StGB gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB vermindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.5.1979 und 29.8.1978, 4 StR 243/78 und 2 StR 460/78).
  • BGH, 28.02.1986 - 2 StR 58/86

    Bemessung der Strafe für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Trotz des Rückfalls ist vielmehr § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78; Beschluß vom 5. September 1984 - 3 StR 364/84; Beschluß vom 29. August 1978 - 2 StR 460/78; BGH StV 1982, 114; 1982, 468; 1983, 327; BGH MDR 1978, 986; BGH GA 79, 425), so daß das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht sechs Monate, sondern nur einen Monat beträgt.
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